AEB der Viessmann Technologies GmbH
§ 1. Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten oder Auftragnehmern ("Lieferanten") gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen und soweit diese keine Regelungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2)Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltslose Annahme der Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt nicht unsere Zustimmung zu ihrer Geltung dar.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
§ 2. Bestellung und Vertragsabschluss
(1) Unsere Anfragen sind solange unverbindlich bis wir eine verbindliche Bestellung entweder in Form einer formellen Bestellung oder in Form der Annahme eines Angebotes des Lieferanten abgeben.
(2) Gibt der Lieferant auf unsere Anfrage ein Angebot ab, so ist er verpflichtet, sich in seinem Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit der Ware und anderen Angaben an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich und deutlich sichtbar in hervorgehobener Form auf diese hinzuweisen. Erstellt der Lieferant für uns ein Angebot so erfolgt dies für uns kostenfrei.
(3) Bestellen wir durch die Abgabe eines Angebotes, so ist dieses, sofern nicht im Einzelfall kürzere Bindungsfristen angegeben sind, 3 Tage ("Annahmefrist") wirksam. Nach Ablauf der vorstehenden Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.
(4) Mündliche oder elektronische Angebote werden erst wirksam, wenn sie durch unser schriftliches Auftragsschreiben ("Bestellung") bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt ein Telefax oder E-Mail. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
(5) Die Annahme unseres Angebotes seitens des Lieferanten muss innerhalb der vorstehenden Annahmefrist durch schriftliche Erklärung ("Auftragsbestätigung") erfolgen. Wir können unser Angebot bis zum Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen.
(6) Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, soweit wir der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ohne eine derartige vorstehende schriftliche Zustimmung bedeuten unsere Zahlungen oder unsere Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen keine Zustimmung. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(7) Es gelten für die Bestellungen die jeweils verbindlichen technischen Richtlinien und Normen.
(8) Voraussetzung für das wirksam werden der Bestellung ist die kostenfreie Erstellung und Zusendung einer Lieferantenerklärung mit mindestens der Angabe des Ursprungslandes und der Zolltarifnummer (siehe Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Lieferantenerklaerungen/Wortlaute-von-Lieferantenerklaerungen/wortlaute-von-lieferantenerklaerungen_node.html ). In Ausnahmefällen können wir durch schriftliche (E-Mail) Bestätigung auf die Erstellung einer Lieferantenerklärung verzichten.
(9) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt aus dieser Vereinbarung bestehende Rechte vom Lieferanten, aus dieser Vereinbarung geschuldete Verpflichtungen zur Leistungserbringung und das Eigentum an von Lieferanten im Zuge seiner Leistungserbringung bereitgestellten Materialien zur Sicherung an Dritte, insbesondere seine Auftraggeber abzutreten. Der Lieferant erklärt seinerseits verbindlich einen Verzicht auf etwaige Vorbehaltsrechte und verpflichtet sich, seine Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass dem Auftraggeber die Zession jederzeit möglich ist.
§ 3. Nachträgliche Änderungen
(1) Wir können nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistung unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, soweit hierfür besondere betriebliche Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn wir die Gründe bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten und die Änderungen handelsüblich sind oder für den Lieferanten im Einzelfall zumutbar sind.
(2) Für den Fall einer vorstehend genannten Änderung sind die Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach der Bestellungsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.
§ 4. Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
(2) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.
(3) Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern, bis das bestellte Gut an dem von uns bei Vertragsschluss vorgesehenen Platz gelagert werden kann.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten, oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(5) Erbringt der Lieferant die geschuldete Leistung nicht oder ist er mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche unverkürzt zu.
(6) Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin gemäß Ziffer IV Nr. 1, ist durch ihn pro Kalendertag der schuldhaften Überschreitung des Liefertermins eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,15% des Brutto-Gesamtauftragswertes, jedoch höchstens 5 % des Brutto-Gesamtauftragswertes an uns zu bezahlen. Die Verzugsstrafe können wir neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes fordern; unser Recht einen darüber hinaus entstandenen oder entstehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Die verwirkte Verzugsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. Nehmen wir die verspätete Leistung an, so kann die Verzugsstrafe von uns auch dann geltend gemacht werden, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt innerhalb von 5 Kalendertagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, dem Lieferanten gegenüber erklärt haben.
(7) Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt und nicht innerhalb der vorstehenden Frist erhalten hat.
(8) Umstände höherer Gewalt entlasten den Auftragnehmer nur, wenn er sie uns ohne schuldhaftes Zögern unmittelbar nach Kenntnis, unter Angabe der genauen Umstände und voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung, schriftlich mitteilt.
§ 5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
(1) Der Versand jeder Lieferung ist uns getrennt vom Lieferschein durch eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt des Lieferscheins unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Lieferungen haben nach unseren aktuellen, dem Lieferanten bekannt gegebenen Versandvorschriften zu erfolgen. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen hin zurückzunehmen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden bestmöglich vermieden werden.
(3) Bestellungen sind stückzahlgenau zu den gewünschten Lieferterminen uns anzuliefern. Unter- oder Überlieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarungen.
(4) Der Lieferant ist zur Erbringung von Teillieferungen nur dann befugt, wenn dies ursprünglich vereinbart oder von uns nachträglich genehmigt worden ist. Treten bei einer Teillieferung Mängel auf, die die Annahme rechtfertigen, dass auch vereinbarte künftige Teillieferungen mangelhaft sein werden, können wir die Abnahme der weiteren Teillieferungen zurückweisen und ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant es versäumt hat, binnen angemessener Frist die Rechtfertigung dieser Annahme mit objektiv geeigneten Mitteln auszuräumen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben von einem solchen Rücktritt unberührt.
(5) Überlieferungen ohne Vereinbarung werden generell nicht akzeptiert und werden zu lasten und auf Gefahr des Lieferanten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurückgesandt.
(6) Die Lieferung erfolgt "Delivered Duty Paid" (DDP) gemäß Incoterms 2010 an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(7) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung nicht zu vertreten. Bei Lieferungen an die Baustelle ist der Lieferschein mit lesbarem Annahmevermerk an unsere Abteilung Einkauf innerhalb von 24 Stunden zu senden.
(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(9) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten ungekürzt die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bestellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur dann zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
(10) Hat sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur konkreten Bezahlung der Waren, soweit wir nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer geworden sind. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte sowie Konzern- oder Kontokorrentvorbehalte erkennen wir nicht an.
§ 6. Untervergabe
(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Verstößt der Lieferant schuldhaft hiergegen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht zum Schadensersatz.
§ 7. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Verkäufers als Festpreis. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Verzollung sowie eventuell Transport- und Haftpflichtversicherung) mit ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten oder gesetzlich erforderlichen Abnahme) sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
(4) Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, getrennt nach jeder Lieferung mit Bestellung Projektnummer jeder einzelnen Position an die Abteilung Buchhaltung einzureichen.
(5) Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Die Abtretung seiner uns gegenüber bestehenden Forderung aus Preiszahlung an Dritte ist hiermit ausgeschlossen.
(6) Anzahlungen an Lieferanten vor deren Lieferung erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorlage einer Anzahlungsbürgschaft in gleicher Höhe.
(7) Zahlen wir vor Gefahrenübergang, gilt die Übereignung des Liefergegenstandes als vereinbart, sofern wir nicht vom Lieferanten eine Sicherheit in Höhe der vorstehenden Zahlung anfordern und erhalten. Etwaige An- oder Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Auftragmäßigkeit der Lieferungen/Leistungen.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
§ 8. Außenhandelsgeschäft
(1) Für den internationalen Warenverkehr ist vom Lieferanten unaufgefordert eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Angabe der Zolltarifnummer der betreffenden Waren ist zwingend erforderlich.
(2) Der Lieferant hat der Lieferung eine detaillierte Packliste beizufügen und die einzelnen Packstücke mit der Bestell- und Projektnummer zu kennzeichnen.
§ 9. Haftung für Mängel
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, dass die Ware bei Gefahrenübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sämtliche Lieferungen/Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant sorgt für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien. Er haftet für alle Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung seiner vorstehenden Pflicht entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant schuldhaft uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
(4) Als Vereinbarungen über die Beschaffenheit gelten im Übrigen diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(5) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im Übrigen liegt in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die wir nach der vom Lieferanten oder Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten können: dabei genügt es, wenn uns die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z.B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.
(6) Abweichend von § 442 Abs. 1, Satz 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(7) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wegen der Besonderheiten des Anlagengeschäfts kann eine Untersuchung und ggf. erforderliche Rüge normalerweise erst nach Einbau und Inbetriebnahme des Bestellgegenstandes erfolgen. Eine Rüge von Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Öffnen der Verpackung, Einbau bzw. Ingebrauchnahme erfolgt. Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Unberührt hiervon bleibt unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen beim Lieferanten eingeht.
(8) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie einen entsprechenden Vorschuss verlangen: dies gilt nicht, wenn der Lieferant berechtigt war die Nacherfüllung zu verweigern. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wg. besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritt eines unverhältnismäßig hohen Schadens) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher hierüber zu unterrichten und ihm die Gelegenheit zu geben, sich selbst oder durch eine Vertrauensperson zu vergewissern, ob ein Mangel vorhanden ist. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(9) Soweit die Lieferung des Lieferanten Software, Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur auf Grund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden uns die erforderlichen Nutzungsrechte mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte.
(10) Der Lieferant haftet weiter verschuldensunabhängig dafür, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Auffordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Für den Umfang der Freistellungsverpflichtung gilt § 9 Abs. 2 dieser Einkaufsbedingungen entsprechend.
(11) Unabhängig von vorstehender Freistellungsverpflichtung gelten für die Haftung des Lieferanten bei Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit folgenden Maßgaben:
- Ein Rechntsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf den Vertragsgegenstand Rechte gegen uns geltend machen können, die wir nach den Vereinbarungen mit dem Lieferanten nicht gegen uns gelten lassen müssen. Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, gilt das Gleiche darüber hinaus für dessen Bestand, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit.
- Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Lieferant verpflichtet, uns das Recht zum uneingeschränkten weiteren Gebrauch zu verschaffen (Nachbesserung) oder - nach unserer Wahl - den Vertragsgegenstand in für uns zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht (Ersatzlieferung).
- Der Lieferant haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Rechtsmangel nicht kannte oder sonst nicht zu vertreten hat. Unser gesetzliches Recht, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
§10. Produkthaftung, Produzentenhaftung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der gebotenen Rechtsverteidigung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführten Rückrufaktionen, ergeben, zu erstatten. Bei dem Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.
§ 11. Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher- aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist.
§ 12. Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit es wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB); die speziellen Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten aber dann, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(4) Vorstehende Ziff. 3 Satz 2 gilt entsprechend für alle - vertraglichen wie außervertraglichen - Ansprüche aus Rechtsmängeln. Derartige Ansprüche verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dringliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt.
§ 13. Materialbeistellungen
(1) Materialbeistellungen unsererseits bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diesen Fall entsprechende Versicherungen auf seine Kosten einzudecken. Das gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.
(2) Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt über uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus Rechtsgründen nicht möglich sein, vereinbaren der Lieferant und wir bereits bei Auftragserteilung, dass das Eigentum der neuen oder umgebildeten Sache mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung auf uns übergeht. Der Lieferant verwahrt die neue oder umgebildete Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
§ 14. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge etc. Geheimhaltung
(1) Von uns überlassene oder auf unsere Kosten gefertigte Zeichnungen, Modelle, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, sonstige Unterlagen oder Werkzeuge verbleiben in unserem Eigentum: Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke als die Auftragserfüllung verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, sobald der Lieferant seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten uns gegenüber verletzt.
(2) Der Lieferant hat die vorgenannten Gegenstände sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl oder sonstigen Verlust zu versichern. Er hat sie sofort nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert an uns zurückzugeben, ohne Kopien, Duplikate etc. aufzubewahren.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(4) Ohne Einwilligung des Bestellers darf der Auftragnehmer keine Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Anlage machen oder veranlassen. Dies gilt auch für die Verwendung als Referenz.
§ 15. Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer ist einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung für uns erforderlichen Daten gespeichert und von uns verwendet werden.
(2) Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 Datenschutz-Grundverordnung:
Aufgrund von § 5 DSGVO ist es dem Auftragnehmer untersagt, personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Viessmann Technologies GmbH bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Er hat ferner die Pflicht, die Einhaltung dieser Vorgabe nachweisen zu können (sog. Rechenschaftspflicht). Dies gilt für seine geschäftliche Tätigkeit innerhalb und außerhalb des Unternehmens sowie nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses.
(3) Wir kommen unserer datenschutzrechtlichen Informationspflicht nach und informieren auf www.vitec-hof.de , mit unserer dort einsehbaren Datenschutzerklärung, in transparenter Weise, über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten.
(4) Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen:
Mit der Auftragsannahme bestätigt der Auftragnehmer, dass er die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Viessmann Technologies GmbH erlangten Informationen und Unterlagen von Kunden oder vom Unternehmen gegenüber Dritten vertraulich behandelt. Der Auftragnehmer nutzt diese Informationen und Unterlagen nicht für unzulässige Zwecke, z.B. für andere Auftraggeber. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass er bei einer Verletzung von Regelungen dieser Verpflichtung mit Sanktionen durch die Viessmann Technologies GmbH rechnen muss. Dies kann eine Vertragskündigung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Davon unbenommen sind bei entsprechenden Gesetzesverletzungen die angedrohten Strafen zu erwarten.
§ 16. Sonstiges
(1) Die Viessmann Technologies GmbH ist Bauleistender im Sinne des § 13b UStG. Für unberechtigt ausgestellte Umsatzsteuer haftet der Auftragnehmer auch über die Verjährungsfrist hinaus.
(2) Viessmann Technologies GmbH ist Verzichtskunde gem. Ziffer 19 SLVS.
§ 17. Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder einzelner Teile einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen und/ oder sonstige zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unberührt. Sollte im Falle der Unwirksamkeit keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts existieren, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen dem Lieferanten und uns bestehenden Vertragsverhältnis ist das für unsere Geschäftsanschrift zuständige Landgericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage vor dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben.
(3) Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).